die 1.230 euro, für die niemand einen beleg braucht
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der stillste Posten der deutschen Einkommensteuer. Er wird nie beantragt, taucht in keiner Zeile auf und ist trotzdem die Schwelle, an der sich jede einzelne Werbungskosten-Position entscheidet.
1.230 Euro. Diese Zahl steht in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG und gilt auch 2026 unverändert. Sie wird jedem Arbeitnehmer für Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt — ohne Antrag, ohne Beleg, ohne Nachweis.
Warum niemand ihn beantragen muss
Der Betrag ist bereits im laufenden Lohnsteuerabzug eingearbeitet. Rechnerisch entfallen auf jeden Monat 102,50 Euro, die das Lohnbüro bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Das ist der Grund, warum viele Arbeitnehmer ihn nie bewusst wahrnehmen: Er wirkt bereits auf dem Gehaltszettel, nicht erst in der Steuererklärung.
Pauschbetrag, nicht Freibetrag
Der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt: Es handelt sich um einen Pauschbetrag, nicht um einen zusätzlichen Freibetrag. Die tatsächlichen Werbungskosten treten an seine Stelle, sobald sie höher sind. Sie kommen nicht obendrauf.
Berücksichtigt wird der höhere der beiden Beträge:
- Tatsächliche Werbungskosten 800 € → angesetzt werden 1.230 €.
- Tatsächliche Werbungskosten 1.230 € → angesetzt werden 1.230 €.
- Tatsächliche Werbungskosten 1.900 € → angesetzt werden 1.900 €.
Nur der Betrag oberhalb von 1.230 Euro wirkt zusätzlich — im dritten Fall also 670 Euro.
Was zusammengerechnet wird
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Bei Arbeitnehmern kommen typischerweise zusammen:
| Position | Grundlage | Beispielbetrag |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 0,38 € je km, 180 Bürotage, 22 km | 1.504 € |
| Homeoffice-Tagespauschale | 6 € je Tag, 40 Tage | 240 € |
| Arbeitsmittel | Fachbücher, Zubehör, anteilige Geräte | 210 € |
| Fortbildung | Kursgebühr und Fahrten | 320 € |
| Telefon und Internet | beruflicher Anteil | 240 € |
| Kontoführung | pauschal anerkannter Betrag | 16 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | § 9a EStG | 1.230 € |
| Tatsächliche Werbungskosten | Summe | 2.530 € |
In diesem Modellprofil liegen die tatsächlichen Werbungskosten 1.300 Euro über dem Pauschbetrag. Nur dieser Überhang mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage zusätzlich. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab und lässt sich nicht allgemein beziffern.
Die einzige Position, die seit 2026 daneben steht
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber die Systematik erstmals gezielt durchbrochen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt — auch dann, wenn die übrigen Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben. Was das konkret bedeutet, steht im Beitrag über einen Beitrag, der ab 2026 neben dem Pauschbetrag steht.
Verwechslungen, die häufig vorkommen
| Betrag | Wofür | Höhe 2026 |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit | 1.230 € |
| Grundfreibetrag | steuerfreies Existenzminimum | 12.348 € |
| Sparer-Pauschbetrag | Kapitalerträge, je Person | 1.000 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | Sonderausgaben ohne Nachweis | 36 € |
Diese Beträge betreffen unterschiedliche Ebenen der Steuerberechnung und lassen sich nicht gegeneinander verrechnen. Der Grundfreibetrag etwa wirkt auf das zu versteuernde Einkommen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits eine Stufe früher auf die Einkünfte.
Wann sich das Zusammenrechnen lohnt
Die Schwelle von 1.230 Euro wird häufiger überschritten, als viele annehmen. Rechnerisch genügt bereits ein Arbeitsweg von 18 Kilometern an 180 Bürotagen: 180 × 18 × 0,38 Euro = 1.231 Euro. Ab diesem Punkt zählt jede weitere Position vollständig.
Umgekehrt gilt: Wer überwiegend zuhause arbeitet, kurze Wege hat und wenig Arbeitsmittel selbst bezahlt, bleibt oft darunter. Dann ist der Pauschbetrag bereits die günstigere Variante — und die einzelnen Belege wirken sich nicht zusätzlich aus.
Wo die einzelnen Positionen im Detail stehen
- Was Arbeitstage zuhause finanziell bedeuten können — die Tagespauschale von 6 Euro.
- Seit Januar zählt der erste Kilometer so viel wie der einundzwanzigste — die neue Entfernungspauschale.
- Der Laptop, der nicht in die Tagespauschale gehört — Arbeitsmittel und Abschreibung.
- Was eine Weiterbildung steuerlich zurückbringen kann — Kursgebühren, Fahrten, Verpflegung.
- Der berufliche Anteil an Telefon und Internet — die 20-Prozent-Vereinfachung.
- Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist — Umzugskostenpauschale.
- Die Zeilen in der Anlage N, die am häufigsten leer bleiben — wohin die Beträge gehören.
Wie sich der Betrag entwickelt hat
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag lag lange bei 1.000 Euro und wurde erst in den vergangenen Jahren angehoben — zunächst auf 1.200 Euro, anschließend auf die heutigen 1.230 Euro. Seither ist er unverändert geblieben.
Praktisch bedeutet die Stagnation: Weil Kosten wie Fahrten, Fortbildungen und Arbeitsmittel im selben Zeitraum gestiegen sind, überschreiten mehr Beschäftigte die Schwelle als früher. Die Anhebung der Entfernungspauschale zum Jahr 2026 verstärkt diesen Effekt zusätzlich.
Den Betrag nicht erst im Folgejahr nutzen
Wer dauerhaft deutlich über dem Pauschbetrag liegt, muss nicht bis zur Steuererklärung warten. Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren lässt sich beim Finanzamt ein Freibetrag beantragen, der beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Das Netto steigt dann bereits im laufenden Jahr, statt dass sich der Effekt erst nach Abgabe der Erklärung zeigt.
Zwei Punkte sind dabei zu beachten: Der Freibetrag wird erst ab einer bestimmten Antragsgrenze eingetragen, und seine Eintragung führt in der Regel zur Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wer den Freibetrag nutzt, sollte sich also auf die Abgabefrist im Juli einstellen.
Einordnung
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist keine Vergünstigung, um die man sich kümmern müsste, sondern eine Untergrenze, die ohnehin läuft. Seine praktische Bedeutung liegt darin, dass er den Maßstab setzt: Erst wenn die tatsächlichen Kosten zusammengezählt darüber liegen, hat das Sammeln von Belegen überhaupt eine steuerliche Folge.
Quellen und fachliche Grundlage
- Einkommensteuergesetz, § 9a EStG — Pauschbeträge für Werbungskosten — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- Einkommensteuergesetz, § 9 EStG — Werbungskosten — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — § 9a EStG — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen — Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 — https://www.bundesfinanzministerium.de/
Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.
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