seit januar zählt der erste kilometer so viel wie der einundzwanzigste
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für den Weg zur Arbeit ein einheitlicher Satz: 0,38 Euro je Entfernungskilometer, vom ersten Kilometer an. Die Staffelung, die seit 2021 zwischen kurzen und langen Wegen unterschied, ist entfallen.
Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Verkündet wurde es am 23. Dezember 2025. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt damit die vereinheitlichte Entfernungspauschale, für 2025 noch die alte Staffelung.
Was sich genau geändert hat
| Entfernung | bis 2025 | ab 2026 |
|---|---|---|
| Kilometer 1 bis 20 | 0,30 € | 0,38 € |
| ab Kilometer 21 | 0,38 € | 0,38 € |
Damit profitieren rechnerisch alle Pendler — aber nicht alle gleich stark. Die Anhebung betrifft ausschließlich die ersten 20 Kilometer. Wer weiter fährt, gewinnt für die zusätzlichen Kilometer nichts, weil dort schon vorher 0,38 Euro galten.
Der Effekt über ein Jahr
| Einfache Entfernung | 2025 | 2026 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 10 km | 660 € | 836 € | +176 € |
| 20 km | 1.320 € | 1.672 € | +352 € |
| 30 km | 2.156 € | 2.508 € | +352 € |
| 45 km | 3.410 € | 3.762 € | +352 € |
| Maximaler Zuwachs | — | — | 352 € |
Der Zuwachs ist gedeckelt: 20 Kilometer × 0,08 Euro × 220 Tage = 352 Euro. Wer 20 Kilometer oder weiter fährt, erreicht diesen Betrag; darüber hinaus wächst er nicht. Relativ betrachtet gewinnen deshalb die kurzen Wege am meisten — bei 10 Kilometern steigt der Ansatz um gut ein Viertel.
Die Rechenregeln, die unverändert geblieben sind
- Einfache Entfernung. Angesetzt wird nur der Hinweg, nicht die gefahrene Strecke von Hin- und Rückfahrt.
- Kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
- Volle Kilometer. Angefangene Kilometer werden abgerundet: aus 18,7 Kilometern werden 18.
- Je Arbeitstag einmal. Auch wer zweimal täglich fährt, setzt die Entfernung nur einmal an.
- Unabhängig vom Verkehrsmittel. Zu Fuß, mit dem Rad, im Bus oder im Auto — der Satz ist derselbe.
- Höchstbetrag 4.500 Euro. Er gilt, wenn nicht der eigene oder ein zur Nutzung überlassener Wagen benutzt wird. Mit eigenem Pkw ist der Ansatz der Höhe nach nicht begrenzt.
Was ein Homeoffice-Tag für die Rechnung bedeutet
Die Entfernungspauschale setzt voraus, dass die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Für einen Tag, an dem überwiegend zuhause gearbeitet und das Büro nicht angefahren wurde, entsteht kein Weg — und damit kein Ansatz. Stattdessen kommt für diesen Tag die Tagespauschale von 6 Euro in Betracht.
Beide Angaben werden im Finanzamt zusammen gelesen. Die Summe aus Bürotagen und Homeoffice-Tagen kann die tatsächlichen Arbeitstage nicht überschreiten. Wie sich eine hybride Woche sauber aufteilt, zeigt der Beitrag darüber, was passiert, wenn Büro- und Homeoffice-Tage sich mischen.
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Auch die Pauschale für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wurde angehoben. Sie folgt derselben Systematik: einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer, für eine Heimfahrt pro Woche.
Für wen die Mobilitätsprämie relevant sein kann
Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt — 2026 sind das 12.348 Euro für Alleinstehende —, kann von einem höheren Werbungskostenabzug steuerlich nicht profitieren, weil ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine Mobilitätsprämie vor. Sie muss beantragt werden und ist an eigene Voraussetzungen geknüpft; die Einzelheiten sollten im konkreten Fall geprüft werden.
Was das für die Schwelle bedeutet
Die Erhöhung verschiebt eine praktische Grenze. Um allein mit dem Arbeitsweg über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu kommen, waren 2025 bei 180 Bürotagen rund 23 Kilometer nötig. 2026 genügen dafür rechnerisch 18 Kilometer: 180 × 18 × 0,38 Euro = 1.231 Euro.
Für viele Pendler mit mittlerem Arbeitsweg heißt das: Die Schwelle wird jetzt allein durch die Fahrten erreicht. Jede weitere Position — Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel, Fortbildung — wirkt dann vollständig zusätzlich.
Wenn die tatsächlichen Ticketkosten höher sind
Eine Regel, die durch das Deutschlandticket wieder an Bedeutung gewonnen hat: Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen, soweit diese höher sind als die für das Jahr in Betracht kommende Pauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ein Beispiel: Bei einem Arbeitsweg von 8 Kilometern und 180 Bürotagen ergibt die Pauschale 180 × 8 × 0,38 Euro = 547,20 Euro. Kostet das Jahresabonnement für den Nahverkehr mehr als diesen Betrag, kann stattdessen der tatsächlich gezahlte Preis angesetzt werden — allerdings nur der selbst getragene Teil. Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket mindert den Abzug entsprechend und ist in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Fahrgemeinschaften und wechselnde Wege
- Fahrgemeinschaft. Jedes Mitglied setzt die eigene Entfernung an — unabhängig davon, wer gefahren ist. Umwege zum Abholen der Mitfahrenden zählen dabei nicht mit.
- Mehrere Arbeitsstätten. Nur eine davon kann die erste Tätigkeitsstätte sein. Fahrten zu weiteren Einsatzorten sind Auswärtstätigkeit und werden nach Reisekostenrecht behandelt: tatsächlich gefahrene Kilometer mit 0,30 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Verpflegungspauschalen.
- Wechselnder Arbeitsort ohne feste Zuordnung. Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte ganz, greift durchgehend das Reisekostenrecht statt der Entfernungspauschale.
Einordnung
Die Vereinheitlichung ist rechnerisch überschaubar, praktisch aber spürbar: Sie vereinfacht die Berechnung, weil die Staffelung entfällt, und sie hebt vor allem kurze und mittlere Arbeitswege über eine Schwelle, an der Werbungskosten überhaupt erst wirksam werden. Für die Steuererklärung 2025, die 2026 abgegeben wird, gilt allerdings noch das alte Recht.
Quellen und fachliche Grundlage
- Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG — Entfernungspauschale — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Bundesministerium der Finanzen — Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 — https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/
Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.
Weitere finanzielle Alltagsthemen, verständlich erklärt.
Regelmäßig verständliche Informationen zu Steuern, Arbeit und Werbungskosten. Alle Artikel auf dieser Seite lassen sich auch ohne Anmeldung vollständig lesen.
Mit Ihrer Anmeldung erhalten Sie Informations- und Newsletter-E-Mails. Die Anmeldung ist keine Voraussetzung für einen steuerlichen Abzug und stellt keine Steuerberatung oder Steuererklärung dar. Sie können sich jederzeit wieder abmelden.


