was arbeitstage zuhause finanziell bedeuten können
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Ein Arbeitstag zuhause fühlt sich zunächst nicht wie ein steuerlicher Vorgang an. Der Laptop wird geöffnet, Besprechungen finden online statt, der Arbeitsweg entfällt. Für die Steuer kann genau dieser Tag trotzdem relevant sein — und damit können Arbeitstage zuhause finanziell etwas bedeuten.
Das Einkommensteuerrecht sieht eine sogenannte Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung vor. Umgangssprachlich heißt sie meist Homeoffice-Pauschale. Der Betrag ist leicht zu merken: 6 Euro pro qualifizierendem Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Rechnerisch entspricht der Höchstbetrag 210 Tagen × 6 Euro.
Genau hier entsteht aber regelmäßig ein Missverständnis. Die 6 Euro sind keine Auszahlung pro Tag. Die 1.260 Euro sind keine garantierte Steuererstattung. Es handelt sich um einen steuerlichen Abzugsbetrag, der bei Arbeitnehmern grundsätzlich zu den Werbungskosten gehört.
Damit Arbeitstage zuhause Geld wert sein können, muss man wissen, wie dieser Wert entsteht:
- Es gibt keine 6 Euro Auszahlung pro Homeoffice-Tag.
- Es gibt keinen staatlichen Homeoffice-Bonus und keinen separaten Antrag auf „Homeoffice-Geld“.
- Die Pauschale wird als Werbungskosten (bei betrieblicher Tätigkeit: als Betriebsausgabe) berücksichtigt.
- Bei Arbeitnehmern läuft ohnehin automatisch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro mit.
- Ein zusätzlicher steuerlicher Effekt entsteht deshalb nicht in jedem Fall.
Was aus Arbeitstagen zuhause finanziell werden kann, ist also klar benennbar: steuerlich ansetzbare Werbungskosten. Ob sich diese Arbeitstage am Ende auch finanziell bemerkbar machen, hängt davon ab, wie sie mit den übrigen beruflichen Kosten zusammenspielen. Dieser Artikel erklärt beides.
Warum einzelne Tage steuerlich zählen können
Mit der Tagespauschale berücksichtigt der Gesetzgeber typisiert jene Aufwendungen, die durch berufliches Arbeiten in der eigenen Wohnung entstehen — anteilige Wohn- und Energiekosten zum Beispiel. Statt jeden einzelnen Euro einem Arbeitstag zuordnen zu müssen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Pauschbetrag angesetzt werden.
Der praktische Vorteil: Es ist keine komplizierte Einzelberechnung der Wohnkosten für jeden Homeoffice-Tag nötig. Und es ist für die Tagespauschale grundsätzlich auch kein separates Arbeitszimmer erforderlich. Damit kann die Regelung auch Arbeitnehmer betreffen, die
- am Küchentisch,
- an einem Schreibtisch im Schlafzimmer,
- in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer,
- oder an einem anderen Platz innerhalb ihrer Wohnung
beruflich tätig sind.
Ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen der Tagespauschale und den steuerlichen Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer. Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unterliegt eigenen, deutlich engeren Voraussetzungen. Die Homeoffice-Tagespauschale funktioniert anders: Für den normalen Anwendungsfall ist kein abgeschlossener Raum notwendig.
Wer also keinen separaten Büroraum besitzt, kann trotzdem prüfen, ob qualifizierende Arbeitstage zuhause vorliegen. Welche der beiden Regeln im Einzelfall die passende ist, behandelt der Beitrag wann das Arbeitszimmer mehr bringt als die Tagespauschale.
Wann ein Homeoffice-Tag grundsätzlich zählt
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann die Tagespauschale grundsätzlich für einen Kalendertag berücksichtigt werden, wenn
- die berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und
- an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Typisches Beispiel: Eine Beschäftigte arbeitet den überwiegenden Teil des Tages zuhause und fährt an diesem Tag nicht zusätzlich in ihr reguläres Büro. Dann kann dieser Tag grundsätzlich für die Tagespauschale relevant sein.
„Überwiegend zuhause“ ist mehr als „kurz zuhause gearbeitet“
Nicht jede berufliche E-Mail am Abend macht aus einem normalen Bürotag automatisch einen Homeoffice-Tag. Der Gesetzeswortlaut verlangt im Regelfall, dass die berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Ein Beispiel: vormittags sieben Stunden im Büro, abends eine Stunde zuhause. Das ist normalerweise kein Tag, an dem die Tätigkeit überwiegend zuhause ausgeübt wurde. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht einfach jeden Tag zählen, an dem irgendwann zuhause beruflich etwas erledigt wurde.
Die Ausnahme, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Das Gesetz enthält eine zusätzliche Regel. Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berücksichtigt werden, wenn am selben Tag eine Tätigkeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Diese Sonderregel sollte nicht pauschal auf normale hybride Arbeit übertragen werden. Wer sie nutzen möchte, sollte die individuellen Voraussetzungen sorgfältig prüfen.
Wie aus den Tagen ein steuerlicher Betrag wird
| Qualifizierende Tage | Tagespauschale | Rechnerischer Betrag |
|---|---|---|
| 20 Tage | 6 € | 120 € |
| 50 Tage | 6 € | 300 € |
| 80 Tage | 6 € | 480 € |
| 100 Tage | 6 € | 600 € |
| 120 Tage | 6 € | 720 € |
| 150 Tage | 6 € | 900 € |
| 180 Tage | 6 € | 1.080 € |
| 200 Tage | 6 € | 1.200 € |
| 210 Tage | 6 € | 1.260 € |
Mehr als 1.260 Euro Tagespauschale sind im Kalenderjahr nicht möglich. Auch wer mehr als 210 qualifizierende Tage zuhause arbeitet, bleibt beim Höchstbetrag von 1.260 Euro.
600 Euro Pauschale sind nicht 600 Euro Steuererstattung
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat 100 qualifizierende Homeoffice-Tage. Das ergibt 100 × 6 Euro = 600 Euro Tagespauschale. Das heißt nicht, dass das Finanzamt 600 Euro auszahlt.
Die 600 Euro werden grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt. Werbungskosten mindern steuerlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie stark sich das tatsächlich auf die Steuer auswirkt, hängt vom gesamten Steuerfall ab.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag verändert die Rechnung
Für Arbeitnehmer gibt es bereits automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag. 2026 beträgt dieser 1.230 Euro. Er wird grundsätzlich berücksichtigt, auch wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich weniger Werbungskosten nachweist.
Das bedeutet: Wer insgesamt nur 600 Euro Werbungskosten aus Homeoffice-Tagen hat und keine weiteren relevanten Werbungskosten, erhält nicht zusätzlich zu den 1.230 Euro noch einmal 600 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits höher.
Finanziell besonders interessant werden die Homeoffice-Tage deshalb dann, wenn sie zusammen mit weiteren Werbungskosten dazu führen, dass die tatsächlichen Werbungskosten über 1.230 Euro liegen. Wie diese Schwelle funktioniert, erklärt der Beitrag über die 1.230 Euro, für die niemand einen Beleg braucht.
Beispiel A: 100 Tage Homeoffice, sonst kaum Werbungskosten
| Position | Betrag |
|---|---|
| Homeoffice: 100 Tage × 6 € | 600 € |
| Weitere Werbungskosten | 100 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 | 1.230 € |
| Tatsächliche Werbungskosten gesamt | 700 € |
In diesem vereinfachten Fall bleiben die tatsächlichen Werbungskosten unter dem automatisch berücksichtigten Pauschbetrag. Die 600 Euro Homeoffice-Pauschale führen hier nicht zu einem zusätzlichen Abzug oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
Beispiel B: Homeoffice plus andere berufliche Kosten
| Position | Betrag |
|---|---|
| Homeoffice: 120 Tage × 6 € | 720 € |
| Fahrtkosten für Bürotage | 650 € |
| Arbeitsmittel | 250 € |
| Fortbildung | 200 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 | 1.230 € |
| Werbungskosten über dem Pauschbetrag | 590 € |
Die gesamten Werbungskosten betragen hier 1.820 Euro und liegen damit 590 Euro über dem Pauschbetrag. Dieser höhere Werbungskostenbetrag kann steuerlich relevant werden. Die konkrete Steuerersparnis ist aber nicht automatisch 590 Euro.
Beispiel C: 210 Homeoffice-Tage allein
210 qualifizierende Tage ergeben den maximalen Betrag von 1.260 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Wenn keine anderen Werbungskosten vorliegen, liegt die Tagespauschale allein nur 30 Euro über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Das zeigt einen wichtigen Punkt: „Bis zu 1.260 Euro“ bedeutet nicht „bis zu 1.260 Euro zusätzliche Steuerersparnis“.
Warum Homeoffice-Tage trotzdem finanziell wichtig sein können
Viele Arbeitnehmer haben zusätzlich andere berufliche Ausgaben. Dazu können unter anderem gehören:
- Entfernungspauschale für Tage im Büro,
- Arbeitsmittel,
- beruflich veranlasste Fortbildungen,
- Fachliteratur,
- Bewerbungskosten,
- berufliche Telefon- oder Internetkosten,
- Gewerkschaftsbeiträge,
- weitere beruflich veranlasste Kosten unter den jeweiligen Voraussetzungen.
Die Homeoffice-Tage können deshalb der Baustein sein, der die Summe der Werbungskosten über den Pauschbetrag hebt. Genau in diesem Zusammenspiel machen sich diese Arbeitstage finanziell bemerkbar.
Warum manche ihre Homeoffice-Tage genau zählen
Das Bundesministerium der Finanzen weist in seinen Anwendungshinweisen darauf hin: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Tagespauschale erfüllt sind, sind aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Praktisch hilfreich können sein: Arbeitskalender, digitale Kalender, betriebliche Homeoffice-Pläne, Zeiterfassung, Dienstpläne oder eigene Notizen über Büro- und Homeoffice-Tage. Wichtig ist, dass die Angaben plausibel und nachvollziehbar sind.
Ein einfaches Homeoffice-Tagebuch
| Monat | Homeoffice-Tage | Bürotage | Sonstige |
|---|---|---|---|
| Januar | 8 | 12 | 0 |
| Februar | 7 | 13 | 0 |
| März | 10 | 10 | 0 |
| April | 9 | 10 | 1 |
| Mai | 8 | 11 | 1 |
| Juni | 9 | 11 | 0 |
| Halbjahr | 51 | 67 | 2 |
Am Jahresende können die qualifizierenden Tage zusammengezählt werden. Welche Unterlagen sich dafür auch im Nachhinein noch eignen, zeigt der Beitrag wie sich Homeoffice-Tage am Jahresende noch belegen lassen.
Homeoffice und Fahrtkosten nicht gedankenlos doppelt zählen
Für den typischen Fall gilt: Wenn ein Arbeitnehmer einen Tag als normalen Homeoffice-Tag ansetzt, weil er die berufliche Tätigkeit überwiegend zuhause ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hat, entsteht für diesen Tag natürlich kein tatsächlicher Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.
Besondere Fälle, insbesondere bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz, können anders zu beurteilen sein.
Was die Tagespauschale abdeckt
Die Tagespauschale typisiert die Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen. Damit sind entsprechende häusliche Aufwendungen grundsätzlich abgegolten. Man muss beispielsweise nicht für jeden Tag einzeln ermitteln:
- Stromkosten,
- Heizkosten,
- anteilige Wohnkosten,
- sonstige typische häusliche Aufwendungen.
Was die Tagespauschale nicht abdeckt
Arbeitsmittel sind von der Tagespauschale nicht umfasst. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin. Dazu können beispielsweise gehören: Laptop, Monitor, Tastatur, Maus, Headset, Drucker, Bürostuhl, Schreibtisch oder berufliche Software.
Ob und wie solche Kosten abziehbar sind, hängt von der beruflichen Nutzung, vom Kaufpreis und von weiteren steuerlichen Regeln ab. Der Beitrag über den Laptop, der nicht in die Tagespauschale gehört geht darauf ein.
Kein Nachweis einzelner Wohnkosten, aber plausible Tage
Der Sinn einer Pauschale liegt darin, dass für den Pauschalbetrag keine konkreten täglichen Wohnkosten nachgewiesen werden müssen. Die Anzahl der qualifizierenden Tage muss dagegen nachvollziehbar sein. Wer beispielsweise 150 Tage ansetzt, sollte diese Anzahl plausibel erklären können.
Was bei mehreren Jobs passiert
Die Tagespauschale gilt pro Kalendertag und nicht pro Tätigkeit. Wer an demselben Tag zuhause für mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten arbeitet, kann nicht für jede Tätigkeit jeweils 6 Euro beanspruchen. Der Höchstbetrag pro qualifizierendem Kalendertag bleibt 6 Euro.
Tagespauschale und Arbeitszimmer sind zwei verschiedene Regeln
Steuerlich sollte man drei Begriffe auseinanderhalten.
Tagespauschale / Homeoffice-Pauschale
6 Euro pro qualifizierendem Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, kein separates Arbeitszimmer erforderlich.
Häusliches Arbeitszimmer
Hier gelten deutlich strengere Voraussetzungen.
Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann anstelle tatsächlicher Arbeitszimmerkosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro relevant sein.
Diese Regeln dürfen nicht beliebig miteinander addiert werden.
210 Tage sind die rechnerische Obergrenze
| Tage | Rechnerischer Betrag |
|---|---|
| 180 | 1.080 € |
| 190 | 1.140 € |
| 200 | 1.200 € |
| 210 | 1.260 € |
| 220 | weiterhin max. 1.260 € |
Die Steuerwirkung lässt sich nicht aus der Tageszahl allein bestimmen
Zwei Arbeitnehmer können jeweils 150 qualifizierende Homeoffice-Tage haben und trotzdem unterschiedlich profitieren. Relevant sind beispielsweise weitere Werbungskosten, die Höhe des Einkommens, der persönliche Grenzsteuersatz, der Familienstand, andere Einkünfte und weitere steuerliche Faktoren.
Deshalb wäre eine Aussage wie „150 Homeoffice-Tage sparen 900 Euro Steuern“ falsch. Korrekt ist: 150 qualifizierende Homeoffice-Tage entsprechen 900 Euro Tagespauschale, die im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Ein vereinfachtes Steuerbeispiel
Angenommen, ein Arbeitnehmer kommt durch Homeoffice-Tage und andere berufliche Ausgaben auf 1.800 Euro Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Der zusätzliche Werbungskostenabzug gegenüber dem Pauschbetrag beträgt damit 570 Euro.
Wenn dieser zusätzliche Abzug steuerlich vollständig wirksam wird, reduziert er die steuerliche Bemessungsgrundlage um 570 Euro. Bei einem rein hypothetischen Grenzsteuersatz von 30 % wären 570 × 30 % = 171 Euro als grobe mathematische Illustration denkbar.
Für wen der Blick besonders interessant sein kann
Die Tagespauschale kann besonders relevant sein für Arbeitnehmer, die
- regelmäßig hybrid arbeiten,
- mehrere Tage pro Woche zuhause arbeiten,
- zusätzlich Arbeitswege ins Büro haben,
- Arbeitsmittel selbst bezahlen,
- berufliche Fortbildungen finanzieren,
- weitere Werbungskosten haben,
- oder ihre tatsächlichen Werbungskosten bislang nie zusammengezählt haben.
Wann die Tage möglicherweise keinen zusätzlichen Effekt bringen
Ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil kann gering oder nicht vorhanden sein, wenn nur wenige Homeoffice-Tage vorliegen, kaum weitere Werbungskosten bestehen und die gesamten tatsächlichen Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben. Dann ist der automatisch berücksichtigte Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits höher.
Selbständige und Arbeitnehmer getrennt betrachten
Die Tagespauschale gilt gesetzlich nicht nur für klassische Arbeitnehmer. Auch bei betrieblicher Tätigkeit kann sie unter den Voraussetzungen als Betriebsausgabe relevant sein. Bei Selbständigen gibt es jedoch keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Dieser Artikel konzentriert sich hauptsächlich auf Arbeitnehmer.
Ein Homeoffice-Tag ist keine staatliche Leistung
Die Homeoffice-Tagespauschale ist kein Förderprogramm, keine Sozialleistung, kein Zuschuss, keine Prämie, kein Cashback und kein Bonus des Arbeitgebers. Sie ist eine Regel des Einkommensteuerrechts zur Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen.
Was Arbeitnehmer jetzt praktisch tun können
- Homeoffice-Tage dokumentieren.
- Prüfen, welche Tage wirklich qualifizieren.
- Weitere Werbungskosten sammeln.
- Gesamtsumme mit 1.230 Euro vergleichen.
- Steuererklärung korrekt ausfüllen.
- Unterlagen und Kalender aufbewahren.
Ein Jahrescheck in fünf Minuten
1. Wie viele Tage habe ich überwiegend zuhause gearbeitet? ________ Tage
2. Wie viele davon erfüllen die Voraussetzungen der Tagespauschale? ________ Tage
3. Tagespauschale: ________ Tage × 6 Euro = ________ Euro
4. Weitere Werbungskosten — Fahrten: ________ € · Arbeitsmittel: ________ € · Fortbildung: ________ € · Sonstiges: ________ €
5. Summe der tatsächlichen Werbungskosten: ________ Euro
6. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026: 1.230 Euro — liegt die eigene Summe darüber? Ja / Nein
Typische Fehler
Die Pauschale mit einer Auszahlung verwechseln
6 Euro sind ein steuerlicher Abzugsbetrag, keine Barauszahlung.
Jeden Tag mit einer abendlichen E-Mail zählen
Im Regelfall muss die Tätigkeit überwiegend zuhause stattfinden.
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vergessen
Die tatsächlichen Werbungskosten müssen den Pauschbetrag übersteigen, damit darüber hinaus ein zusätzlicher Werbungskostenabzug entsteht.
Arbeitsmittel in die 6 Euro hineinrechnen
Arbeitsmittel werden separat betrachtet.
Keine Aufzeichnungen führen
Die Tage müssen nachvollziehbar gemacht werden können.
1.260 Euro als Steuererstattung verstehen
Der Höchstbetrag ist ein Werbungskosten- beziehungsweise Betriebsausgabenbetrag, nicht die Erstattung.
Warum sich das Zählen trotzdem lohnen kann
Gerade bei hybriden Arbeitsmodellen können über ein Jahr viele einzelne Homeoffice-Tage zusammenkommen. Wer sie nicht dokumentiert, kennt am Jahresende möglicherweise die korrekte Zahl nicht mehr. Die steuerliche Relevanz liegt deshalb auch darin, die tatsächlich vorhandenen Werbungskosten vollständig zu erfassen.
Fazit: Arbeitstage zuhause können mehr sein als gesparte Fahrzeit
Homeoffice wird häufig über Flexibilität und den entfallenden Arbeitsweg bewertet. Steuerlich gibt es aber einen zusätzlichen Aspekt: Für qualifizierende Arbeitstage in der eigenen Wohnung können 6 Euro pro Tag als Tagespauschale berücksichtigt werden, maximal 1.260 Euro pro Kalenderjahr. Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Für Arbeitnehmer gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird bereits automatisch berücksichtigt. Deshalb bedeutet selbst die maximale Homeoffice-Tagespauschale nicht automatisch eine Steuerersparnis von 1.260 Euro. Interessant wird die Tagespauschale vor allem im Zusammenspiel mit anderen Werbungskosten.
Die faire Zusammenfassung lautet: Arbeitstage zuhause können steuerlich einen konkreten Wert haben — wie stark sich dieser Wert finanziell bemerkbar macht, hängt vom gesamten Steuerfall ab. Und genau das können Arbeitstage zuhause finanziell bedeuten.
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Quellen und fachliche Grundlage
- Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale 6 Euro, Höchstbetrag 1.260 Euro) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro) — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, tabellarische Übersicht zu § 9a EStG 2026 — https://usth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/tabellarische-Uebersicht/9a.html
Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.
Die in diesem Artikel beschriebene Tagespauschale beträgt nach geltendem Recht 6 Euro pro qualifizierendem Kalendertag und höchstens 1.260 Euro pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Bei Arbeitnehmern wird für Werbungskosten grundsätzlich ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Daher führt die Homeoffice-Tagespauschale nicht automatisch zu einer zusätzlichen Steuerersparnis. Ob und in welchem Umfang die Tagespauschale im Einzelfall berücksichtigt werden kann, hängt von der tatsächlichen Arbeitssituation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.


