wann das arbeitszimmer mehr bringt als die tagespauschale
Zwei steuerliche Regeln für das Arbeiten in der eigenen Wohnung führen zu demselben Höchstbetrag von 1.260 Euro — und haben trotzdem fast nichts miteinander gemeinsam. Wer sie verwechselt, trägt regelmäßig die schwächere Variante ein.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 hat der Gesetzgeber die häusliche Arbeit steuerlich neu sortiert. Seitdem stehen zwei Regelungen nebeneinander, die auf den ersten Blick ähnlich aussehen, weil beide bei 1.260 Euro im Jahr enden. Die Voraussetzungen sind aber grundverschieden.
Regel eins: die Tagespauschale
Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG knüpft an einzelne Kalendertage an. Für jeden qualifizierenden Tag können 6 Euro angesetzt werden, im Kalenderjahr höchstens 1.260 Euro. Das entspricht 210 Tagen.
Entscheidend ist der einzelne Tag, nicht der Raum. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist ausdrücklich nicht erforderlich. Der Küchentisch reicht, ebenso die Arbeitsecke im Wohnzimmer. Was ein Tag konkret erfüllen muss, damit er zählt, steht ausführlich im Beitrag was Arbeitstage zuhause finanziell bedeuten können.
Regel zwei: das häusliche Arbeitszimmer
Die Regelung für das häusliche Arbeitszimmer steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sie knüpft nicht an Tage an, sondern an einen Raum — und an eine sehr enge Bedingung.
Seit 2023 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die frühere zweite Alternative — „kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung“ — ist beim Arbeitszimmer entfallen. Diese Fälle laufen seitdem über die Tagespauschale.
Was „Mittelpunkt“ in der Praxis bedeutet
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht nach der Zahl der Stunden. Es geht um die Frage, wo die für den Beruf prägenden Handlungen stattfinden.
Typische Konstellationen:
- Eine vollständig remote arbeitende Sachbearbeiterin ohne Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber kann den Mittelpunkt zuhause haben.
- Bei einer Lehrkraft liegt der prägende Teil der Tätigkeit regelmäßig in der Schule, auch wenn die Vor- und Nachbereitung zuhause stattfindet.
- Bei einer Außendienstmitarbeiterin liegt der Schwerpunkt üblicherweise beim Kunden.
Zusätzlich muss der Raum die formalen Anforderungen erfüllen: ein abgetrennter, büromäßig eingerichteter Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, ein Durchgangszimmer oder das Gästezimmer mit Schlafcouch erfüllen das im Regelfall nicht.
Die Jahrespauschale als dritte Größe
Liegen die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer vor, besteht ein Wahlrecht. Statt der tatsächlichen anteiligen Raumkosten — Miete, Nebenkosten, Strom, Renovierung, anteilige Abschreibung — kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden.
Wichtig ist die zeitanteilige Kürzung: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel, also um 105 Euro.
Die beiden Regeln nebeneinander
| Merkmal | Tagespauschale | Arbeitszimmer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b |
| Bezugsgröße | Kalendertag | Raum und Jahr |
| Eigener Raum nötig | nein | ja |
| Mittelpunkt nötig | nein | ja |
| Betrag | 6 € je Tag | 1.260 € pauschal oder tatsächliche Kosten |
| Kürzung bei Teiljahr | ergibt sich aus der Tageszahl | 1/12 je Monat ohne Voraussetzungen |
| Jahreshöchstbetrag | 1.260 € | 1.260 € (Pauschale) |
Wann welche Variante rechnerisch vorn liegt
Weil die Tagespauschale von der Tageszahl abhängt und die Jahrespauschale nicht, gibt es einen klaren Kipppunkt: 210 qualifizierende Tage. Darunter liegt die Jahrespauschale rechnerisch höher — sofern ihre engen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.
| Homeoffice-Tage | Tagespauschale | Jahrespauschale | Differenz |
|---|---|---|---|
| 100 | 600 € | 1.260 € | +660 € |
| 150 | 900 € | 1.260 € | +360 € |
| 180 | 1.080 € | 1.260 € | +180 € |
| 210 | 1.260 € | 1.260 € | 0 € |
Ein durchgerechnetes Beispiel
Zwei Beschäftigte arbeiten jeweils 150 Tage im Jahr zuhause.
Fall 1 — Arbeitsecke im Wohnzimmer. Kein abgetrennter Raum, damit kein Arbeitszimmer. Es bleibt die Tagespauschale: 150 × 6 Euro = 900 Euro Werbungskosten.
Fall 2 — abgetrenntes Büro, vollständig remote beschäftigt, kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, Mittelpunkt zuhause. Hier ist das Arbeitszimmer dem Grunde nach anzuerkennen. Die Jahrespauschale beträgt 1.260 Euro. Liegen die tatsächlichen anteiligen Raumkosten darüber — etwa bei hoher Miete und einem Raumanteil von 15 Prozent — kann der Einzelnachweis günstiger sein.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen beträgt im Modell 360 Euro Werbungskosten. Ob daraus überhaupt eine steuerliche Wirkung entsteht, entscheidet sich erst an einer anderen Stelle: an der Schwelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro.
Was das für die Praxis heißt
Für die große Mehrheit der hybrid arbeitenden Angestellten ist die Tagespauschale die realistische Variante. Das Arbeitszimmer bleibt der Sonderfall: vollständig remote Beschäftigte ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, bestimmte Selbständige, freiberuflich Tätige mit eigenem Büro in der Wohnung.
Wer glaubt, unter die Arbeitszimmer-Regelung zu fallen, sollte drei Punkte belegen können: die bauliche Abtrennung, die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung und den inhaltlichen Mittelpunkt der Tätigkeit. Fehlt einer davon, greift regelmäßig die Tagespauschale — und die ist an keine dieser Bedingungen geknüpft.
Quellen und fachliche Grundlage
- Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html
- Bundesfinanzhof — Entscheidungen zum häuslichen Arbeitszimmer — https://www.bundesfinanzhof.de/
Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.
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