der berufliche anteil an telefon und internet
Wer zuhause arbeitet, telefoniert und surft beruflich über den privaten Anschluss. Steuerlich gibt es dafür zwei Wege: eine einfache Vereinfachungsregel und einen genaueren, aber aufwendigeren Einzelnachweis.
Telekommunikationskosten gehören zu den beruflich veranlassten Aufwendungen, soweit der Anschluss beruflich genutzt wird. Das Problem ist praktischer Natur: Eine Telefon- und Internetrechnung weist keinen beruflichen Anteil aus. Genau deshalb hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachung entwickelt.
Die 20-Prozent-Regel
Ohne Einzelnachweis werden regelmäßig 20 Prozent der Rechnungsbeträge, höchstens 20 Euro im Monat, als beruflicher Anteil anerkannt. Über zwölf Monate ergibt das maximal 240 Euro im Jahr.
Die Deckelung greift ab einer monatlichen Rechnung von 100 Euro: 20 Prozent davon sind genau 20 Euro. Darüber hinaus steigt der pauschale Ansatz nicht mehr.
| Rechnung im Monat | 20 Prozent | Anerkannt | Im Jahr |
|---|---|---|---|
| 40 € | 8 € | 8 € | 96 € |
| 60 € | 12 € | 12 € | 144 € |
| 85 € | 17 € | 17 € | 204 € |
| 100 € | 20 € | 20 € | 240 € |
| 140 € | 28 € | 20 € (gedeckelt) | 240 € |
Der Einzelnachweis über drei Monate
Wer einen höheren beruflichen Anteil hat, kann ihn nachweisen. Üblich ist ein repräsentativer Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten: In dieser Zeit werden die beruflichen und privaten Verbindungen erfasst, daraus wird ein Prozentsatz ermittelt, und dieser wird auf das gesamte Jahr angewandt.
Ein Beispiel: Ergibt die Auswertung einen beruflichen Anteil von 45 Prozent, können bei einer Jahresrechnung von 780 Euro rund 351 Euro angesetzt werden — deutlich mehr als die 240 Euro der Pauschalregel.
Der Aufwand lohnt sich vor allem dann, wenn die berufliche Nutzung dauerhaft hoch ist und sich belegen lässt, etwa bei überwiegend telefonischer Tätigkeit oder ständiger Erreichbarkeitspflicht.
Was zu den Telekommunikationskosten zählt
- Grundgebühr für Festnetz- und Internetanschluss,
- Verbindungsentgelte,
- Mobilfunkvertrag, soweit beruflich genutzt,
- Miete für Router oder Endgeräte des Anbieters.
Ein selbst gekauftes Gerät — Diensthandy-Ersatz, Headset, Router — ist dagegen kein Verbindungsentgelt, sondern ein Arbeitsmittel und wird nach eigenen Regeln behandelt.
Das Verhältnis zur Homeoffice-Tagespauschale
Die Tagespauschale von 6 Euro gilt typisierten Aufwendungen der häuslichen Wohnung — Miete, Strom, Heizung. Telekommunikationskosten werden in der Praxis regelmäßig getrennt davon betrachtet, weil sie keine Wohnungskosten im engeren Sinn sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung für jede Konstellation fehlt jedoch. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte die Behandlung im konkreten Fall mit dem Finanzamt oder fachkundigem Rat klären.
Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt
Erstattet der Arbeitgeber einen Teil der Telefon- oder Internetkosten steuerfrei, mindert diese Erstattung den abziehbaren Betrag. Beide Beträge lassen sich nicht nebeneinander ansetzen. Steuerfreie Erstattungen sind in der Steuererklärung gesondert anzugeben.
Ein Modellprofil
| Position | Betrag |
|---|---|
| Internet und Festnetz, 65 € im Monat, 20 Prozent | 156 € |
| Mobilfunk, 30 € im Monat, 20 Prozent | 72 € |
| Arbeitgeberzuschuss | −0 € |
| Ansatz als sonstige Werbungskosten | 228 € |
Beide Verträge zusammen bleiben mit 228 Euro unter der Jahresgrenze von 240 Euro. Der Betrag allein hebt keine Werbungskosten-Summe über den Pauschbetrag — er ist eine ergänzende Position, die im Zusammenspiel mit Fahrten, Homeoffice-Tagen und Arbeitsmitteln zählt.
Wohin der Betrag gehört
Telekommunikationskosten haben in der Anlage N kein eigenes Feld. Sie werden unter den sonstigen Werbungskosten erfasst, sinnvollerweise mit einer kurzen Erläuterung zur Berechnungsgrundlage. Der Beitrag über die Zeilen in der Anlage N ordnet die übrigen Positionen zu.
Wie ein Einzelnachweis praktisch aufgebaut wird
Wer mehr als die Pauschale ansetzen will, braucht eine Aufzeichnung, die sich später erklären lässt. In der Praxis hat sich dieses Vorgehen bewährt:
- Drei zusammenhängende Monate wählen, die für das Jahr repräsentativ sind — keine Urlaubsmonate, keine Monate mit außergewöhnlich vielen Dienstreisen.
- Verbindungen erfassen. Bei Einzelverbindungsnachweisen des Anbieters lassen sich berufliche und private Gespräche markieren. Für die Internetnutzung genügt eine plausible Schätzung der beruflichen Nutzungszeit, etwa anhand der Homeoffice-Tage.
- Anteil berechnen. Beruflicher Anteil geteilt durch Gesamtnutzung ergibt den Prozentsatz.
- Auf das Jahr hochrechnen. Der ermittelte Prozentsatz wird auf die Summe der Jahresrechnungen angewandt.
- Unterlagen aufbewahren — die Aufzeichnung der drei Monate und die Jahresrechnungen.
Was bei Flatrates und zweitem Anschluss gilt
Bei einer Flatrate lässt sich der berufliche Anteil nicht über einzelne Verbindungen ermitteln, weil die Kosten unabhängig von der Nutzung anfallen. Die Aufteilung erfolgt dann nach der zeitlichen Nutzung — etwa im Verhältnis der beruflich zu den privat genutzten Stunden. Auch hier bleibt eine nachvollziehbare Schätzung der übliche Weg.
Wird ein zweiter Anschluss ausschließlich beruflich genutzt — etwa ein separater Mobilfunkvertrag, der nur für dienstliche Erreichbarkeit besteht —, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar. Voraussetzung ist, dass die ausschließlich berufliche Nutzung glaubhaft ist; ein Vertrag, der nebenbei auch privat genutzt wird, fällt zurück in die anteilige Betrachtung.
Einordnung
Für die meisten Beschäftigten ist die Pauschalregel der pragmatische Weg: wenig Aufwand, ein plausibler Betrag, kaum Rückfragen. Der Einzelnachweis lohnt sich erst, wenn der berufliche Anteil deutlich über 20 Prozent liegt und sich über drei Monate ohne großen Aufwand dokumentieren lässt.
Quellen und fachliche Grundlage
- Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 1 EStG — Werbungskosten — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026 — Lohnsteuer-Richtlinien zu Telekommunikationsaufwendungen — https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/
- Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 45 EStG — Vorteile aus der Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.
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