zum inhalt springen
Anzeige · Gesponsertes Informationsangebot von Tax Expert OÜ
tax expertsteuern & beruf
steuererklärung

wer abgeben muss und wer freiwillig etwas davon hat

Tax Expert Redaktion · 03.07.2026 · 4 Minuten Lesezeit
Arbeitnehmerin sortiert Steuerunterlagen am Schreibtisch

Es gibt zwei völlig verschiedene Wege in die Steuererklärung. Der eine hat eine Frist im Juli, der andere vier Jahre Zeit. Wer nicht weiß, auf welchem er sich befindet, verpasst entweder eine Pflicht oder eine Möglichkeit.

Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern bereits laufend über den Lohnsteuerabzug erhoben. Die Steuererklärung ist deshalb nicht in jedem Fall nötig — sie korrigiert diesen vorläufigen Abzug. Ob sie abgegeben werden muss, regelt § 46 EStG abschließend.

Wann eine Pflicht zur Abgabe besteht

Eine Pflichtveranlagung liegt insbesondere in diesen Fällen vor:

  • Beide Ehe- oder Lebenspartner beziehen Arbeitslohn und einer wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert, oder es wurde das Faktorverfahren in Steuerklasse IV genutzt.
  • Es wurde ein Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eingetragen (etwa für Werbungskosten oder Kinderbetreuung), sofern der Arbeitslohn bestimmte Grenzen übersteigt.
  • Es wurden Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen — Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld. Sie sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.
  • Es lagen Nebeneinkünfte über 410 Euro vor, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen — etwa aus Vermietung oder selbständiger Tätigkeit.
  • Es wurde Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen.
  • Eine Abfindung wurde nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert.
  • Bei Ehepaaren nach Scheidung oder Verwitwung in bestimmten Konstellationen.
  • Das Finanzamt fordert ausdrücklich zur Abgabe auf.

Die Fristen der Pflichtveranlagung

Abgabefristen bei Pflicht zur Abgabe — Rechtsstand 2026.
Steuerjahrohne Beratungmit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
202431.07.202530.04.2026
202531.07.202601.03.2027

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Wer die Frist nicht halten kann, sollte vor Ablauf schriftlich eine Fristverlängerung beantragen — sie wird bei nachvollziehbarer Begründung häufig gewährt.

Verspätungszuschlag
Wird eine Pflichterklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach § 152 AO beträgt er grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei erheblicher Verspätung setzt das Finanzamt ihn regelmäßig zwingend fest.

Die freiwillige Abgabe und ihre vier Jahre

Wer nicht unter § 46 EStG fällt, kann freiwillig abgeben — die sogenannte Antragsveranlagung. Hier gilt keine Jahresfrist im Juli, sondern die Festsetzungsfrist von vier Jahren. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Erklärung gilt.

Letzter Abgabetermin bei freiwilliger Abgabe.
SteuerjahrAbgabe möglich bis
202231.12.2026
202331.12.2027
202431.12.2028
202531.12.2029

Praktisch bedeutet das: Im Jahr 2026 lassen sich noch vier Jahre gleichzeitig einreichen. Jedes Jahr wird dabei getrennt veranlagt und getrennt beschieden.

Ordner mit Steuerunterlagen und Kalender auf einem Schreibtisch
Bei freiwilliger Abgabe lassen sich mehrere zurückliegende Jahre parallel einreichen.

Wann sich die freiwillige Abgabe rechnerisch lohnen kann

Die freiwillige Erklärung ist vor allem dann interessant, wenn der laufende Lohnsteuerabzug mehr abgezogen hat, als am Jahresende geschuldet ist. Typische Konstellationen:

  • Die tatsächlichen Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
  • Es wurde nicht das ganze Jahr gearbeitet — etwa bei Berufseinstieg, Elternzeit oder einem Wechsel.
  • Es bestanden hohe Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
  • Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen wurden in Anspruch genommen.
  • Es wurden Spenden geleistet oder Kinderbetreuungskosten getragen.

Ob sich daraus tatsächlich eine Erstattung ergibt, hängt vom gesamten Steuerfall ab. Eine allgemeine Aussage über die Höhe lässt sich nicht treffen.

Das Risiko einer Nachzahlung

Bei der freiwilligen Abgabe besteht ein wichtiger Unterschied zur Pflichtveranlagung: Ergibt die Berechnung eine Nachzahlung, kann der Antrag auf Veranlagung in der Regel noch zurückgenommen werden, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist. Bei der Pflichtveranlagung besteht diese Möglichkeit nicht — die Steuer wird festgesetzt, wie sie sich ergibt.

Was vor der Abgabe zusammengesucht werden sollte

  • die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers,
  • die Steuer-Identifikationsnummer,
  • die Zahl der Bürotage und der qualifizierenden Homeoffice-Tage,
  • Belege über Arbeitsmittel, Fortbildung und Beiträge zu Berufsverbänden,
  • Bescheinigungen über Versicherungsbeiträge,
  • Rechnungen über Handwerkerleistungen mit Nachweis der unbaren Zahlung,
  • Spendenbescheinigungen.

Viele dieser Daten liegen dem Finanzamt bereits elektronisch vor und lassen sich in ELSTER über den Belegabruf übernehmen. Prüfen sollte man sie trotzdem — übernommene Daten sind nicht automatisch vollständig.

Wie lange die Bearbeitung dauert

Eine feste Frist für die Bearbeitung gibt es nicht. In der Praxis liegen zwischen Eingang und Bescheid häufig sechs bis zwölf Wochen; elektronisch übermittelte Erklärungen werden im Schnitt schneller bearbeitet als solche auf Papier. In den Monaten unmittelbar vor und nach dem Fristende im Juli sind die Laufzeiten regelmäßig länger.

Ist nach sechs Monaten kein Bescheid ergangen und liegt kein sachlicher Grund für die Verzögerung vor, kommt ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. In den allermeisten Fällen genügt vorher eine formlose Nachfrage beim Finanzamt.

Mehrere Jahre auf einmal einreichen

Werden zurückliegende Jahre gleichzeitig eingereicht, gilt für jedes Jahr das damals geltende Recht. Beträge und Pauschalen dürfen nicht aus dem aktuellen Jahr übernommen werden — die Entfernungspauschale etwa lag vor 2026 für die ersten 20 Kilometer niedriger, und die Tagespauschale für das Homeoffice gilt in ihrer heutigen Form erst seit 2023.

Praktisch heißt das: Für jedes Jahr wird das jeweilige Formular verwendet, jedes Jahr wird getrennt veranlagt, und jeder Bescheid hat seine eigene Einspruchsfrist. Ein Verlust in einem Jahr kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in andere Jahre übertragen werden — das ist vor allem bei Umschulungen und längeren Ausbildungsphasen relevant.

Einordnung

Die Unterscheidung zwischen Pflicht und Antrag entscheidet über die Frist, nicht über den Inhalt der Erklärung. Wer unsicher ist, in welche Gruppe er fällt, orientiert sich an drei Fragen: Gab es Lohnersatzleistungen über 410 Euro? Wurde nach Steuerklasse V, VI oder mit Faktor besteuert? Wurde ein Freibetrag eingetragen? Wird eine davon mit Ja beantwortet, spricht viel für eine Pflicht zur Abgabe.

Quellen und fachliche Grundlage

  1. Einkommensteuergesetz, § 46 EStG — Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
  2. Abgabenordnung, § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
  3. Abgabenordnung, § 152 AO — Verspätungszuschlag — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html
  4. Abgabenordnung, § 169 AO — Festsetzungsfrist — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html

Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.

Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder vereinfachte Rechenbeispiele. Ein steuerlicher Abzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage — er ist keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Steuergesetze und Verwaltungsauffassungen können sich ändern; vor einer Steuerentscheidung sollten die aktuellen Regelungen geprüft oder fachkundiger Rat eingeholt werden.

der steuerbrief

Weitere finanzielle Alltagsthemen, verständlich erklärt.

Regelmäßig verständliche Informationen zu Steuern, Arbeit und Werbungskosten. Alle Artikel auf dieser Seite lassen sich auch ohne Anmeldung vollständig lesen.

Mit Ihrer Anmeldung erhalten Sie Informations- und Newsletter-E-Mails. Die Anmeldung ist keine Voraussetzung für einen steuerlichen Abzug und stellt keine Steuerberatung oder Steuererklärung dar. Sie können sich jederzeit wieder abmelden.